(1) Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„1. Die öffentlichen Gebäude müssen für die Allgemeinheit in ihrer gesamten Ausdehnung selbständig benutzbar sein, wobei Ermüdungsquellen und Unannehmlichkeiten zu verhindern sind. Die Benutzbarkeit muss durch gemeinsame Wege gewährleistet sein. Jedes öffentliche Gebäude mit zwei oder mehreren Geschossen muss mit einem Aufzug versehen sein, es sei denn, jedes Geschoss hat eine unabhängige Nutzung und die Benutzbarkeit laut Art. 3 ist für jedes unabhängige Geschoss gewährleistet
2. Jedes Geschoss der öffentlichen Gebäude, in dem mindestens eine Sanitärgruppe untergebracht ist, muss über eine Sanitäranlage laut Artikel 44 für Personen mit Behinderungen verfügen, deren Zugang außerhalb der anderen Sanitäranlagen liegt. In wichtigen Gebäuden mit beträchtlichem Besucheraufkommen ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, nach Geschlechtern getrennte Sanitäreinrichtungen bereitzustellen. Eine den Personen mit Behinderungen vorbehaltene Sanitäranlage ist nur bei einer stufenlosen, höchstens 60 m langen horizontalen Verbindung zulässig.“