(1) Artikel 14 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„4. In öffentlichen Veranstaltungsstätten müssen mindestens sieben Prozent der Besucherplätze Personen mit Behinderungen vorbehalten sein; für diese Plätze müssen dieselben Sichtverhältnisse gewährleistet sein wie für die restlichen Publikumsplätze. Vier Prozent der Besucherplätze für Personen mit Behinderungen müssen Rollstuhlplätze mit entsprechendem Bewegungsraum sein, und drei Prozent Plätze für Personen mit sonstigen Behinderungen. Die Plätze müssen folgende Merkmale aufweisen: