(1) Artikel 46 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„1. In jeder Umkleidegruppe muss mindestens ein Bereich vorgesehen sein, der von Personen mit Behinderungen genutzt werden kann. In Umkleideräumen, die auch für Menschen mit Behinderungen benutzbar sind, muss eine Wendefläche mit einem Mindestdurchmesser von 1,50 m vorhanden sein; der Raum ist wenigstens entlang einer Seite mit einer mindestens 1,20 m langen Bank auszustatten. Die Tür muss nach außen aufschlagen; es wird die Verwendung von Schiebetüren empfohlen.“