(1) Artikel 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„Art. 11 (Öffentlich zugängliche Privatgebäude)
1. In öffentlich zugänglichen Privatgebäuden, die den Maßnahmen laut Artikel 2 Absatz 1 unterliegen, ausgenommen in jenen, für die eine spezifische Bereichsregelung besteht, ist die Benutzbarkeit auch für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten zu gewährleisten. Alle Ebenen, auf denen Tätigkeiten für die Öffentlichkeit ausgeübt werden, müssen in ihrer Gesamtheit benutzbar sein.
2. Ist die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Fläche größer als 200 m², so muss eine Sanitäranlage laut Artikel 44 vorgesehen sein. Bei Erweiterung der der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Fläche ist nur dann eine öffentliche Sanitäranlage laut Artikel 44 vorzusehen, wenn die Erweiterungsfläche größer als 200 m² ist.
3. In den einzelnen Räumen müssen angemessene Bewegungsflächen vorhanden sein.
4. Der Nachweis für die Adaptierbarkeit muss nur beim Wechsel der Geschäftsführung erbracht werden.“