(1) Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„1. Gemäß dieser Verordnung angepasste Gebäude, Bereiche, Einrichtungen und Beförderungsmittel, können an einer gut sichtbaren Stelle mit dem in Anhang A abgebildeten Benutzbarkeitssymbol gekennzeichnet sein.“