(1) Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„1. Die Außenflächen von Schank- und Speisebetrieben müssen bis zum Haupteingang oder einem gleichwertigen Eingang durch mindestens einen benutzbaren Weg benutzbar sein.
2. Schank- und Speisebetriebe müssen mindestens eine Sanitäranlage laut Artikel 44 aufweisen, unabhängig von der Fläche, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Schankbetriebe müssen mindestens eine Sanitäranlage laut Artikel 44 aufweisen, sofern die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Fläche nicht weniger als 50 m² beträgt. Zur Berechnung dieser Fläche werden die Flächen aller Räume, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich der Sanitäranlagen herangezogen und 10 Prozent für Flächen abgezogen, die nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, wie der vordere und hintere Thekenbereich. In die Berechnung werden die Außenbereiche des Betriebs wie Garten, Wintergarten und Ähnliches nicht miteinbezogen, die jedoch benutzbar sein müssen.“