(1) Artikel 41 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„9. Die Plattform muss mindestens 0,80 x 1,20 m messen. Die lichte Türbreite muss mindestens 80 cm betragen und sich an der Schmalseite der Plattform befinden.“