(1) Artikel 37 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„2. Die Treppen laut Absatz 1 und laut Artikel 36 Absatz 1 müssen mit einem in einer Höhe von 0,95 bis 1,05 m montierten Handlauf versehen sein. Der Handlauf darf im Übergang von einem Treppenlauf zum nächsten nicht unterbrochen werden. Die Brüstungen entlang der Treppen müssen, einschließlich Handlauf, 1,00 m hoch sein; sie dürfen für eine Kugel mit 10 cm Durchmesser nicht durchdringbar sein.“