(1) Artikel 33 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„2. Damit die Zufahrten, die Parkplätze sowie die Einrichtungen und Dienste auf den Außenflächen vom Haupteingang des Gebäudes oder, im Fall der Betriebe laut den Artikeln 12 und 13, auch von einem gleichwertigen Eingang her, sofern die gleichwertige Strecke nicht länger als 100 m ist, mühelos erreichbar sind, muss mindestens ein Gehweg benutzbar sein, der vorzugsweise eben und möglichst einfach hinsichtlich der Hauptzugangsrichtungen verläuft.“