(1) Im italienischen Wortlaut erhält die Überschrift von Artikel 18 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, folgende Fassung: “Autorimesse e posti auto di edifici pubblici, edifici privati aperti al pubblico e di edilizia residenziale sociale”.
(2) Artikel 18 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„1. In Gebäuden des sozialen Wohnbaus müssen mindestens fünf Prozent aller Stellplätze oder Garagenstellplätze dem Abstellen von Fahrzeugen vorbehalten sein, die Personen mit Behinderungen dienen; in jedem Fall muss mindestens ein Platz vorhanden sein.
2. In öffentlichen und in öffentlich zugänglichen Garagen müssen mindestens ein Stellplatz und ein zusätzlicher Platz je 40 Stellplätze oder Bruchteil davon zum Abstellen von Fahrzeugen für Personen mit Behinderungen unentgeltlich zur Verfügung stehen. In Garagen mit bis zu 20 Stellplätzen genügt ein einziger Stellplatz für Personen mit Behinderungen. Für diese Stellplätze und die entsprechenden Fahrwege ist eine Mindesthöhe von 2,20 m vorzusehen.“