(1) Artikel 2 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9.November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„3. In Wohngebäuden, mit Ausnahme jener des sozialen Wohnbaus, gilt diese Verordnung für das gesamte Gebäude nur im Falle einer Gesamtsanierung. Im Falle einer Teilsanierung einer einzelnen Baueinheit muss die Voraussetzung der Adaptierbarkeit gewährleistet sein.“