(1) Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„1. Für Eingriffe laut Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, welche die Änderung der Zweckbestimmung zur Nutzung durch die Allgemeinheit einer privaten, öffentlichen oder öffentlich zugänglichen privaten Liegenschaft oder eines Teiles davon mit sich bringen, gelten, sofern keine Bauarbeiten durchgeführt werden, die Vorschriften über die Adaptierbarkeit. Sind für die Änderung der Zweckbestimmung einer öffentlichen, privaten oder der Öffentlichkeit zugänglichen privaten Liegenschaft oder eines Teils davon Bauarbeiten vorgesehen, so muss die Baueinheit benutzbar gemacht werden.“