(1) Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„b) die Zugangstüren müssen immer nach außen aufschlagen; es wird die Verwendung von Schiebetüren empfohlen,“
(2) Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„d) die Achse der Toilettenschüssel muss auf der nicht anfahrbaren Seite einen Mindestabstand von der Seitenwand von 40 cm haben; die Vorderkante der Toilettenschüssel muss 0,75-0,80 m von der Hinterwand entfernt sein; die Sitzhöhe der Toilettenschüssel wie auch jene der anderen Sanitärobjekte muss 44-46 cm betragen und kann auch mit einer klappbaren Toilettensitzerhöhung erreicht werden,“