(1) Artikel 36 Absätze 6 und 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„6. Innentreppen in Wohneinheiten, die ausschließlich zu einzelnen Baueinheiten gehören, müssen mindestens 0,90 m breit sein. Die Summe aus der doppelten Setzstufe und der Trittstufe muss zwischen 62 und 64 cm betragen, mit einer Trittstufe von mindestens 25 cm.
7. Die Treppenläufe laut Absatz 1 von über 6 m Breite sind zusätzlich mit einem mittigen Handlauf auszustatten.”
(2) Nach Artikel 36 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, wird folgender Absatz 8 hinzugefügt:
„8. Treppen laut Absatz 1 mit mehr als vierzehn Auftritten müssen mit einem Zwischenpodest versehen sein.“