1. Für die Umsetzung dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen laut Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014.
2. Zusätzlich gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
a) Beginn der Arbeiten: Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht,
b) Kraft-Wärme-Kopplung: die gleichzeitige Erzeugung thermischer und elektrischer Energie in einem Prozess,
c) Wirtschaftsdünger: organische Dünger, die in landwirtschaftlichen Betrieben anfallen, wie Stallmist, Jauche, Gülle, Stroh und Pflanzenrückstände,
d) Unternehmen: jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von der Rechtsform und der Finanzierungsart sowie davon, ob es sich um eine Tätigkeit mit oder ohne Gewinnabsicht handelt,
e) zulässige Kosten: die im Rahmen einer Gesamtinvestition getrennt ermittelten zulässigen Investitionskosten gemäß diesen Richtlinien,
f) kleine und mittlere Unternehmen: die so im Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 definierten Unternehmen,
g) technischer Bericht: Bericht mit folgenden Angaben und Unterlagen:
- Angaben zum Auftraggeber und zum Durchführungsort der Maßnahme,
- Detaillierte Beschreibung des Bestandes und der geplanten Maßnahme,
- Berechnung der durch die Maßnahme erzielten Energieeinsparung,
- alle zusätzlichen zur Bewertung der Maßnahme benötigten Berechnungen, Pläne und Funktionsschemen.