1. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen können gewährt werden:
a) Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen, Genossenschaften und Komitees, in der Folge als Organisationen bezeichnet,
b) Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich für Projekte von besonderer kultureller Bedeutung für die Lokalgeschichte und –kultur,
c) Kinobetreiber, ausschließlich für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen.
2. Die Organisationen müssen:
a) ohne Gewinnabsicht sein,
b) seit mindestens zwei Jahren kontinuierlich in Südtirol tätig sein,
c) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,
d) ihre Tätigkeit satzungsgemäß ausüben.
3. Die Gründungsurkunde und die Satzung der Organisationen müssen als öffentliche Urkunde oder als beglaubigte oder eingetragene Privaturkunde verfasst werden und eine Tätigkeit im Filmbereich oder zumindest im Bildungs- und Kulturbereich vorsehen.
4. Um die oben genannten Finanzierungen zu erhalten, müssen die Einrichtungen darüber hinaus mindestens neun Mitglieder haben. Erfolgt die Tätigkeit vorwiegend in Gemeinden Südtirols mit weniger als 20.000 Einwohnern, müssen mindestens fünf Mitglieder vorhanden sein.
5. Die Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich und die Kinobetreiber müssen:
a) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,
b) eine regelmäßige und qualifizierte Tätigkeit im Filmbereich ausüben,
c) in Südtirol tätig sein,
d) im Firmenregister der Handelskammer bzw., im Fall ausländischer Unternehmen oder Betreiber, die ihren Sitz nicht in Italien haben, in das entsprechende Verzeichnis des Ursprungsstaates eingetragen sein,
e) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kinobereich aufweisen.
6. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Fernseh- und Rundfunkanstalten sind nicht anspruchsberechtigt.