(1) Im Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „der im Amtsblatt zu veröffentlichen ist“ durch die Wörter „der auf der digitalen Amtstafel des Landes zu veröffentlichen ist“ ersetzt, sowie nach dem Wort „Soziales,“ wird das Wort „Familienförderung,“ und nach dem Wort „Sport,“ werden die Wörter „geförderter Wohnbau sowie“ eingefügt.
(2) Nach Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/quater Die Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 tauschen, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, sämtliche Informationen über wirtschaftliche Vergünstigungen jeglicher Art aus, die sie gewährt haben.“