(1) Die Überschrift und die Absätze 1 und 2 des Artikels 19 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhalten folgende Fassung:
„Art. 19 (Obligatorische und fakultative Gutachten)
1. Ist ein obligatorisches Gutachten eines Beratungsorganes des Landes vorgeschrieben, so muss dieses das Gutachten innerhalb der durch Gesetz festgelegten Frist abgeben; ist keine Frist festgelegt, binnen 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung. Werden Beratungsorgane des Landes oder andere öffentliche Verwaltungen um fakultative Gutachten ersucht, so müssen diese innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung abgegeben werden.
2. Verstreicht die Frist, ohne dass das obligatorische Gutachten übermittelt wurde oder ohne dass das aufgeforderte Organ gemäß Absatz 3 Ermittlungsbedarf angemeldet hat, so steht es dem anfordernden Organ frei, unabhängig davon vorzugehen. Verstreicht die Frist, ohne dass das fakultative Gutachten übermittelt wurde, so geht das anfordernde Organ unabhängig davon vor.“
(2) Im Artikel 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird, am Ende, folgender Satz hinzugefügt: „Die Gutachten und die entsprechenden Aufforderungen laut Absatz 1 werden auf telematischem Weg übermittelt.“