(1) Der Titel von Abschnitt IV des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung: „Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit und Bestimmungen zur Dienststellenkonferenz“.
(2) Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„1. Ist es zweckmäßig, verschiedene öffentliche Interessen, die von einem Verwaltungsverfahren berührt werden, für welches ausschließlich das Land zuständig ist, gleichzeitig zu prüfen, beruft der Direktor der Landesabteilung, die für die Durchführung der abschließenden Maßnahme zuständig ist oder die vorwiegend in das Verfahren eingebunden ist, eine Dienststellenkonferenz ein.“
(3) Nach Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Die Funktionsweise der Dienststellenkonferenz wird in einer Durchführungsverordnung unter Beachtung der Grundsätze der Sicherheit der Konferenzzeiten, der Beteiligung aller vom Verfahren Betroffenen, der stillschweigenden Zustimmung und der Ablehnung festgesetzt.“
(4) Im Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „vom Landeshauptmann“ durch die Wörter „vom Landeshauptmann oder vom zuständigen Landesrat“ ersetzt.
(5) Im Artikel 18 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „Artikel 14 des Gesetzes Nr. 241/1990“ durch die Wörter „Artikel 17/bis des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241“ ersetzt und am Ende desselben Absatzes wird folgender Satz hinzugefügt: „In den Fällen, in denen das Stillschweigen zwischen den öffentlichen Verwaltungen und zwischen öffentlichen Verwaltungen und Betreibern von öffentlichen Diensten oder Verwaltern von öffentlichem Vermögen als Annahme des Antrages gilt, kann die zuständige Verwaltung Maßnahmen im Selbstschutzweg ergreifen.“
(6) Artikel 18 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„5. Den Vorsitz in der Dienststellenkonferenz führt das Organ, das die Konferenz einberufen hat, oder eine von diesem beauftragte Person.“
(7) Nach Artikel 18 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Die Dienststellenkonferenz kann auch telematisch abgehalten werden.“