(1) Im Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden im italienischen Text die Wörter „Presidente della Giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“ ersetzt.
(2) In Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „dreißig“ durch die Ziffer „45“ ersetzt.
(3) Artikel 9 Absätze 5 und 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhalten folgende Fassung:
„5. Die Beschwerde muss bei dem in der Mitteilung angegebenen Organ eingebracht werden oder bei dem Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, direkt oder per Zustellung, Einschreiben mit Empfangsbestätigung, oder über die zertifizierte elektronische Post. Zur Einhaltung der Frist gilt das Datum des Postaufgabestempels, wenn die Beschwerde per Post übermittelt wird, oder das Datum der Empfangsbestätigung der Mitteilung, wenn die Beschwerde über die zertifizierte elektronische Post übermittelt wird.
6. Beschwerden, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei Organen eingebracht werden, die zwar nicht zuständig sind, aber den Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 angehören, werden nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern von Amts wegen dem zuständigen Organ weitergeleitet.“
(4) Artikel 9 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„12. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, dem Beschwerdeführer und den anderen Betroffenen, denen die Beschwerde mitgeteilt worden war, in der von Artikel 8 bestimmten Art und Weise auszufertigen und zuzustellen.“
(5) Artikel 9 Absatz 13 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„13. Das entscheidende Organ hat die Pflicht, über die Beschwerde mit begründeter Maßnahme innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag, an dem die Beschwerde eingereicht worden ist, zu entscheiden. Nach Verstreichen dieser Frist kann der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Rekurs gemäß Artikel 31 des Kodexes zum Verwaltungsprozess, genehmigt mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 2. Juli 2010, Nr. 104, einreichen, unbeschadet seiner Rechte, den eventuell durch die verspätete Behandlung der Beschwerde entstandenen Schaden geltend machen zu können.“