Bestimmungen im Falle von Abwesenheit, einschließlich Wartestand, und Wiedereintritt in den Rettungsdienst.
Für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und freiwillige Rettungshelferinnen und Rettungshelfer:
1. Die Dauer der Abwesenheit beträgt weniger als ein Jahr:
Die jährlich vorgeschriebene Fortbildung muss absolviert werden.
2. Die Abwesenheit dauert von einem bis zwei Jahren:
Die jährlich vorgeschriebene Fortbildung muss im Wiedereintrittsjahr absolviert werden.
Außerdem muss für beide Ausbildungsstufen das gesamte Ausbildungsmodul BLS-D absolviert werden.
3. Die Abwesenheit dauert von zwei bis 3 Jahren:
Die jährlich vorgeschriebene Fortbildung muss im Wiedereintrittsjahr absolviert werden.
Außerdem müssen für die Ausbildungsstufe A die Ausbildungsmodule BLS-D und BTLS-1 und für die Ausbildungsstufe B die Ausbildungsmodule BLS-D und BTLS-2 in vollem Umfang absolviert werden.
4. Die Abwesenheit dauert mehr als 3 Jahre:
Die jährlich vorgeschriebene Fortbildung muss im Wiedereintrittsjahr absolviert werden.
Außerdem müssen für die Ausbildungsstufe A die Ausbildungsmodule BLS-D und BTLS-1 und für die Ausbildungsstufe B die Ausbildungsmodule BLS-D und BTLS-2 in vollem Umfang absolviert werden.
Für die Ausbildungsstufe B muss zusätzlich ein PBLS-D Modul absolviert werden.
Für beide Ausbildungsstufen müssen insgesamt 25 Einsätze im Rettungsdienst/Krankentransport als drittes Besatzungsmitglied nachgewiesen werden.
Nach Absolvierung der oben genannten Aus- und Weiterbildungsmodule erfolgt die Anerkennung der ursprünglich erworbenen Ausbildungsstufe.
Für im Landesnotfalldienst tätiges ärztliches und Krankenpflegepersonal:
Für jedes Abwesenheitsjahr muss das positive Gutachten der Tutorin oder des Tutors vorgelegt werden, welches belegt, dass 2 Dienstturnusse zu je 12 Stunden absolviert wurden.
Außerdem müssen die BLS-D und PBLS-D Zertifikate oder gleichgestellte von den internationalen Leitlinien anerkannte gültige Zertifikate vorgelegt werden.