Ausbildungsrichtlinien und Mindestanforderungen für die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter sowie die Ausbildung zur freiwilligen Rettungshelferin oder zum freiwilligen Rettungshelfer.
Definition
Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter und die freiwillige Rettungshelferin oder der freiwillige Rettungshelfer sind angestellte oder freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Rettungsorganisationen, welche nach Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und erfolgreichem Abschluss einer einheitlichen Ausbildung im Krankentransport- und/oder Rettungsdienst tätig sind und sich ständig weiterbilden.
Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter und die freiwillige Rettungshelferin oder der freiwillige Rettungshelfer unterscheiden sich weder in ihrer Qualifikation, noch in ihrem Aufgaben- und Kompetenzbereich, sondern lediglich durch ihr Angestelltenverhältnis bzw. durch ihre Volontariats-Tätigkeit.
Ausbildungsstufe A
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung der Ausbildungsstufe A werden Bewerberinnen und Bewerber nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, welches ihre körperliche und psychische Eignung für die Tätigkeit im Krankentransport- und Rettungsdienst bescheinigt, zugelassen. Mit der Vollendung des 17. Lebensjahres können diese die theoretische Ausbildung beginnen. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres kann das KTW/RTW-Praktikum absolviert und die Ausbildungsstufe A abgeschlossen werden.
Ausbildungsinhalte
• Einstieg, Vitalfunktionen, Kommunikations- und Organisationsmodelle im Rettungsdienst, Rettungsmittel: 8 Stunden
• Modul BLS-D (Herz- Lungenwiederbelebung mit halbautomatischem externen Defibrillator): 8 Stunden
• Bewegungsapparat, Lagerungen, Hilfsmittel, Patientenbeurteilung, Wund- und Verbandslehre: 8 Stunden
• Besondere Notfälle, Flugrettung, Hygiene: 8 Stunden
• Einzelmaßnahmen der Trauma - Versorgung: 8 Stunden
• Rechtliche Grundlagen, Wiederholung der Inhalte, Abschlussprüfung: 8 Stunden
Ausbildungsumfang
Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 48 Stunden. Die Theorieblöcke können alternativ über e-Learning erfolgen und werden mit Lernerfolgskontrollen überprüft.
Die 90-Stunden umfassende praktische Ausbildung und die mindestens 5 dokumentierten Einsätze als drittes Besatzungsmitglied auf einem Rettungswagen können auch durch mindestens 15 Einsätze als drittes Besatzungsmitglied im Kranken- bzw. Rettungstransport ersetzt werden, unabhängig von der Mindestanzahl der geleisteten Arbeitsstunden.
Zulassungskriterien zur Prüfung
1. Es besteht eine Anwesenheitspflicht von 90% bezogen auf die gesamte Ausbildung.
2. Mindestens 90 Stunden Dienstzeit und mindestens 5 Einsätze als drittes Besatzungsmitglied auf einem Rettungswagen oder mindestens 15 Einsätze im Krankentransport, unabhängig von der Mindestanzahl der geleisteten Arbeitsstunden und positives Gutachten der Tutorin oder des Tutors.
3. Besitz des BLS – D - gültigen Zertifikats oder gleichgestellten von den internationalen Leitlinien anerkanntes gültigen Zertifikats.
Die Unterlagen müssen 2 Wochen vor der Abschlussprüfung bei der zuständigen Rettungsorganisation eingereicht werden.
Abschlussprüfung
Nach vollständig absolvierter theoretischer und praktischer Ausbildung kann die Abschlussprüfung absolviert werden. Im Falle eines negativen Ergebnisses besteht eine Wiederholungsmöglichkeit. Sollte auch das zweite Prüfungsergebnis negativ sein, muss die gesamte Ausbildung wiederholt werden.
Ablauf der Prüfung
• Schriftliche Prüfung
• Einzelmaßnahmen: anhand von einem Kartenkatalog zieht die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine Karte, wobei 2 bis 3 Fragestellungen / Aufgabenstellungen durchzuführen sind
• Um ein positives Gutachten zu erlangen, müssen mindestens 2 Aufgabenstellungen korrekt durchgeführt werden.
Eine zusätzliche Aufgabenstellung bezieht sich auf die Beherrschung der Immobilisations- und Transporttechniken.
Die Einzelmaßnahmen in der Trauma – Versorgung werden geprüft.
Zu beherrschende Maßnahmen:
- Halskrause anlegen
- Helmabnahme
- Ruhigstellung der unteren Extremitäten in der Vakuummatratze und/oder andere Hilfsmittel zur Ruhigstellung laut Notfallprotokolle
- Ruhigstellung der oberen Extremitäten mit den Hilfsmitteln zur Ruhigstellung laut Notfallprotokolle.
Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, davon eine Ausbildnerin oder ein Ausbilder der Organisation, eine Ärztin oder ein Arzt, oder eine Krankenpflegerin oder ein Krankenpfleger des Landesnotfalldienstes und eine Expertin oder ein Experte aus dem notfallmedizinischen Bereich.
Fortbildung und Rezertifizierung
Die Absolventinnen und Absolventen der Ausbildungsstufe A müssen jährlich eine achtstündige fachspezifische Fortbildung besuchen und mindestens 10 jährliche dokumentierte Krankentransporte vorweisen.
Bei Nicht - Erfüllung verfällt die Qualifikation der Ausbildungsstufe A.
Wartestand
Der Wartestand ist im Rahmen der vorgesehenen Modalitäten für alle Fachkräfte und Freiwilligen des Rettungswesens möglich.
Ausbildungsstufe B
Zulassungsbedingungen
Die Teilnehmenden besitzen die Qualifikation "Ausbildungsstufe A".
Ausbildungsinhalte
• Einstieg, Vitalfunktionen, Bewusstsein und Atmung: 8 Stunden
• Herz-Kreislaufsystem, Patientenbeurteilung, Hilfsmittel: 8 Stunden
• BLS-D Training und Simulationen: 8 Stunden
• Krankheitsbilder, Einsatztaktik, Notarztindikation, Zusammenarbeit mit der Landesnotrufzentrale 118: 8 Stunden
• BTLS zweite Stufe (Basistrauma Versorgung erweitert): 8 Stunden
• Thermische Notfälle, Schock, Zusammenarbeit im Team und mit der Flugrettung: 8 Stunden
• Hygiene, Internistische Krankheitsbilder, Patientenbeurteilung, Dokumentation (Rettungsdienst- Protokoll): 8 Stunden
• PBLS–D (Pädiatrische Herz- Lungewiederbelebung mit halbautomatischer externen Defibrillator): 8 Stunden
• Rechtliche Grundlagen, Zusammenfassung der Inhalte, Vorbereitung auf die Abschlussprüfung: 8 Stunden
• Abschlussprüfung: 8 Stunden
Ausbildungsumfang
Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 80 Stunden. Die Theorieblöcke können alternativ über e-Learning erfolgen und werden mit Lernerfolgskontrollen überprüft.
Die Gesamtanzahl der 210 Praktikumsstunden und der 10 dokumentierten Einsätze als drittes Besatzungsmitglied auf einem Rettungswagen kann durch mindestens 25 Einsätze als drittes Besatzungsmitglied in Rettungstransporte ersetzt werden, unabhängig von der Mindestanzahl der geleisteten Arbeitsstunden, positives Gutachten des Tutors oder der Tutorin vorausgesetzt.
Voraussetzungen zum Zugang zur Abschlussprüfung
1. Es besteht eine Anwesenheitspflicht von 90% bezogen auf die gesamte Ausbildung.
2. BLS-D und PBLS-D Provider (gültige Zertifikate oder gleichgestellte von den internationalen Leitlinien anerkannte gültige Zertifikate)
Die Unterlagen müssen 2 Wochen vor der Abschlussprüfung bei der zuständigen Rettungsorganisation eingereicht werden.
Abschlussprüfung
Nach vollständig absolvierter theoretischer und praktischer Ausbildung kann die Abschlussprüfung absolviert werden. Im Falle eines negativen Ergebnisses besteht sowohl für den schriftlichen als auch für den praktischen Teil je eine Wiederholungsmöglichkeit. Sollte auch das zweite Prüfungsergebnis negativ sein, muss die gesamte Ausbildung wiederholt werden.
Ablauf der Prüfung
• Schriftliche Prüfung
• Fallbeispiele
Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, davon eine Ausbildnerin oder ein Ausbilder der Organisation, eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Krankenpflegerin oder ein Krankenpfleger des Landesnotfalldienstes und eine Expertin oder ein Experte aus dem notfallmedizinischen Bereich.
Fortbildung und Rezertifizierung
Die Absolventinnen und Absolventen der Ausbildungsstufe B müssen jährlich eine achtstündige fachspezifische Fortbildung besuchen und mindestens 10 jährliche dokumentierte Rettungseinsätze vorweisen.
Bei Nicht - Erfüllung verfällt die Qualifikation der Ausbildungsstufe B.
Wartestand
Der Wartestand ist im Rahmen der vorgesehenen Modalitäten für alle Fachkräfte und Freiwilligen des Rettungswesens möglich.
Saisonbedingte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Der Saisondienst darf die Dauer von 30 aufeinanderfolgenden Tagen nicht überschreiten. Die Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und die freiwilligen Rettungshelferinnen und freiwilligen Rettungshelfer aus der Autonomen Provinz Trient und aus anderen Regionen müssen der Rettungsorganisation, bei welcher sie ihre Tätigkeit saisonal ausüben, die BLS-D und PBLS-D Zertifikate oder gleichgestellte von den internationalen Leitlinien anerkannte gültige Zertifikate, sowie den Nachweis über die am Herkunftssitz absolvierte Ausbildung vorlegen. Die Sanitätsdirektorin oder der Sanitätsdirektor, in Übereinstimmung mit der Präsidentin oder dem Präsident der gastgebenden Rettungsorganisation, ist für den Erlass der Genehmigung für die Ausübung der Rettungstätigkeit verantwortlich.