1. Wurden die Anträge nicht schon vor Auszahlung der Förderung vollständig überprüft, führt die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der angenommenen Anträge durch.
2. Der Amtsdirektor/die Amtsdirektorin und ein Beamter/eine Beamtin des Verwaltungsamtes für Landschaft und Raumentwicklung ermitteln die zu kontrollierenden Förderungsempfänger durch Los. Die Auslosung erfolgt nach dem Zufallsprinzip, anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst. Darüber hinaus können weitere Zweifelsfälle überprüft werden.
3. Die Kontrollen können durch Lokalaugenschein erfolgen oder durch Anforderung der entsprechenden Unterlagen. Im Rahmen der Kontrollen werden die effektive Durchführung des geförderten Vorhabens sowie die Übereinstimmung der abgerechneten Kosten und der Ausgabenbelege mit den durchgeführten Arbeiten oder Tätigkeiten überprüft.
4. Die Kontrolle wird – sofern nicht bereits vor der Auszahlung der Förderung erfolgt - vom technischen Personal der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung durchgeführt. Das Personal des Verwaltungsamtes für Landschaft und Raumentwicklung führt dagegen die buchhalterische Überprüfung durch.
5. Wurden Förderungen unrechtmäßig in Anspruch genommen, verfügt der oder die Vorsitzende der Kommission für den Landschaftsfonds die Maßnahmen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.