1. Die Weidezeit von Rindern darf nicht weniger als 60 aufeinanderfolgende Tage betragen.
2. Die Bewegungen der Rinder müssen gemäß der Entscheidung der Kommission 2001/672/EG vom 20. August 2001, in geltender Fassung, gemeldet und in einer Viehdatenbank erfasst werden.
3. Während der gesamten Weidezeit muss eine periodische Betreuung der Tiere gewährleistet werden. Kälber unter 6 Monate müssen mindestens ein Mal am Tag kontrolliert werden.
4. Der Höchstviehbesatz darf auf den Weideflächen nicht höher als 1,0 Großvieheinheit pro Hektar sein.
5. Während der gesamten Weidezeit müssen die Tiere unter Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften und der Tierschutzbestimmungen gehalten werden.
6. Die Verpflichtung besteht für ein Jahr.
7. Auf den Weideflächen sind die Ausbringung von Kunstdünger, Herbiziden und Pestiziden sowie jede Bodenbearbeitung ohne Genehmigung verboten.