(1) Für jedes kranke Kind steht den Eltern bis zum zwölften Lebensjahr desselben ein bezahlter Sonderurlaub von insgesamt nicht mehr als 60 Arbeitstagen zu. Davon dürfen fünf Tage stundenweise beansprucht werden. Diese fünf Tage entsprechen 38 Verwaltungsstunden; eine Unterrichtsstunde entspricht 1,9 Verwaltungsstunden. Der am Sonderurlaub interessierte Elternteil reicht ein eigenes Gesuch samt ärztlichem Zeugnis, den Krankenstand betreffend, ein. 27)
(1/bis) Dieser Sonderurlaub kann auch für die Begleitung der Kinder zu ärztlichen Visiten, Therapien, fachärztlichen Leistungen oder diagnostischen Untersuchungen beansprucht werden, wobei der interessierte Elternteil die Pflicht hat, eine entsprechende Bestätigung mit Angabe der Uhrzeit vorzulegen, die vom Arzt/von der Ärztin der Struktur, die die Untersuchung oder Leistung durchgeführt hat, ausgestellt oder in digitaler Form übermittelt wird. Die Verwaltung kann eine entsprechende ärztliche Verschreibung der Untersuchung oder Leistung einfordern. 28)
(2) Bei schwerer Krankheit des Kindes dürfen die Eltern den oben genannten Sonderurlaub unter Einhaltung des Gesamtausmaßes gleichzeitig beanspruchen.
(3) Wenn die Krankheit des Kindes die Einlieferung in ein Krankenhaus zur Folge hat, dann unterbricht dies, auf schriftlichen Antrag des Elternteils, den laufenden ordentlichen Urlaub.
(4) Der Sonderurlaub steht dem beantragenden Elternteil auch dann zu, wenn der andere Elternteil kein Anrecht darauf hat.
(5) Dieser Artikel wird auch bei der Adoption, bei der Anvertrauung zwecks Adoption und bei der zeitbegrenzten Anvertrauung angewandt.