(1) Die Zeiträume der Elternzeit laut Artikel 23 werden für eine für beide Eltern gemeinsame Höchstdauer von acht Monaten im Ausmaß von dreißig Prozent und die weiteren Zeiträume im Ausmaß von zwanzig Prozent der fixen und dauerhaften Besoldung entlohnt.
(2) Wenn es nur einen Elternteil gibt, stehen ihm für die gesamte Dauer der Elternzeit dreißig Prozent der fixen und dauerhaften Besoldung zu.
(3) Für die gesamte Dauer der Verlängerung der Elternzeit zu Gunsten der Eltern behinderter Minderjähriger in einer Situation festgestellter Schwere stehen dreißig Prozent der fixen und dauerhaften Besoldung zu.
(4) Bei Mehrlingsgeburt stehen für die Zeiträume an Elternzeit, die für jedes Kind ab dem Ersten beansprucht werden dürfen, dreißig Prozent der fixen und dauerhaften Besoldung zu.
(5) Die Zeiträume der Elternzeit gelten als Dienstalter, mit Ausnahme der Auswirkungen auf die Ferien und das 13.te Gehalt.