(1) Die Bestimmungen und die Landeszulagen dieses Vertrages finden auch für Lehrpersonen und Erzieher/innen Anwendung, die den Schulen der Provinz Bozen provisorisch zugewiesen sind oder jedenfalls dort Dienst leisten. Die genannten Zulagen werden hingegen jenem Personal laut Artikel 1 nicht ausbezahlt, das nicht in der Provinz Bozen seinen Dienst leistet.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages werden im Falle der Versetzung des betroffenen Personals an Ämter, Institute oder Schulen im übrigen Staatsgebiet gemäß Artikel 7 Absatz 10 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 434/96 nicht mehr angewendet. In diesen Fällen stehen auch die vorgesehenen Landeszulagen nicht mehr zu. In die einzelnen individuellen Arbeitsverträge, die gemäß Artikel 18 des GSKV vom 4. August 1995 abgeschlossen werden, wird in diesem Sinne eine eigene Vertragsklausel eingefügt.
(3) Für das im Artikel 1 genannte Personal finden die Bereiche und Grundsätze des Dienstrechtes und der Besoldung der geltenden Bestimmungen Anwendung, sofern sie nicht durch den vorliegenden Vertrag eigens geregelt sind.
(4) Für die Zecke gemäß Absatz 3 nehmen die Vertragsparteien zur Kenntnis, dass der vorliegende Vertrag die in den folgenden Artikeln vorgesehenen Bereiche und Grundsätze regelt, und zwar bezüglich des
- GSKV vom 4. August 1995, Artikel 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 28, Artikel 31, 34, 40, 41, 42, 43 Absätze 4 und 5, Artikel 45, 46, 63 Absatz 1 Buchstabe c), d), e), f), g), h) bezüglich der Zusatzvergütung, Artikel 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 und 77,
- GSKV vom 2. Mai 1999, Artikel 12, 25, 28, 41, 42, 43, 49 und 50,
- Staatlichen Zusatzvertrages vom 31. August 1999, Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 37.
(5) Die Bestimmungen des GSKV vom 4. August 1995, die auch nach Inkrafttreten des LKV vom 16. April 1998 zur Anwendung kommen, sind mit den allgemeinen Bestimmungen laut D.P.R. vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in der geltenden Fassung laut Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434, in Einklang zu bringen.
(6) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages finden die Bestimmungen des D.P.R. vom 20. April 1994, Nr. 349, ausgenommen der pensionsrechtliche Teil, nicht mehr Anwendung.