(1) Die Eltern haben für jedes Kind, innerhalb dessen zwölften Lebensjahres, Anrecht auf Arbeitsenthaltung. Die entsprechenden Elternzeiten der Eltern dürfen insgesamt nicht mehr als elf Monate betragen. Innerhalb dieses Ausmaßes steht das Anrecht auf Arbeitsenthaltung, wie folgt, zu: 25)
(2) Die Elternzeit steht dem Antrag stellenden Elternteil auch dann zu, wenn der andere Elternteil kein Anrecht darauf hat.