(1)Der Teil der Elternzeit, den der Elternteil beansprucht, für welchen dieser Vertrag gilt, darf in nicht mehr als sechs Abschnitten beansprucht werden. Wird sie von beiden Eltern beansprucht und gehören beide Eltern einem Landesbereich an, darf die Elternzeit in nicht mehr als insgesamt sieben Abschnitten beansprucht werden. 26)
(2) Jeder Zeitraum einer Elternzeit umfasst auch die etwaigen darin anfallenden Feiertage und arbeitsfreien Tage. Dieselbe Anrechnung erfolgt auch dann, wenn zwischen den verschiedenen Zeiträumen des Urlaubes nicht die effektive Dienstaufnahme des bzw. der Bediensteten erfolgt.
(3) Damit das Recht auf Elternzeit ausgeübt werden darf, hat der Elternteil die zuständige Schulverwaltung bei Beachtung einer Vorankündigung von nicht weniger als fünfzehn Tagen schriftlich in Kenntnis zu setzen, ausgenommen bei objektiver Unmöglichkeit.
(4) Wird die gesamte Elternzeit in einem einzigen Abschnitt beansprucht, beträgt die Vorankündigung dreißig Tage.