(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Vertrages die Elternzeit beansprucht, ohne nach der Mutterschafts- bzw. Vaterschaftszeit den Dienst aufgenommen zu haben, ist berechtigt, die Freistellung aus Erziehungsgründen laut Artikel 33 zu beanspruchen. Die bereits beanspruchte Elternzeit wird von der Freistellung abgezogen.
(2) Die Artikel 31 und 32 dieser Anlage werden mit Wirkung 9. Jänner 2002 angewandt.