(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels bereits bestehenden Betreiber von öffentlichen Trinkwasserleitungen üben den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst bis zum Ablauf der wasserrechtlichen Konzession oder Genehmigung aus, sofern innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Artikels die Mindestanforderungen gemäß Artikel 11 erfüllt werden und die entsprechende Konvention gemäß Artikel 7 unterzeichnet ist. Ansonsten gelten die Wasserkonzession und der öffentliche Trinkwasserversorgungsdienst als an die Gemeinde übertragen, die in Anwendung des Verfahrens bei Ablauf der Konzession laut Absatz 2 vorgeht.
(2) Bei Ablauf der Wasserkonzession verfährt die Gemeinde gemäß Artikel 7. Die gesamte Trinkwasseranlage wird von der Gemeinde nach dem Verfahren der Enteignung im öffentlichen Interesse übernommen, sofern nicht eine andere Einigung mit dem Eigentümer der Anlage erzielt wird.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung der Konvention gemäß Absatz 1 muss jeder bestehende Betreiber von öffentlichen Trinkwasserleitungen die in Artikel 12 vorgesehene Wasserleitungsordnung erstellen.19)