(1) Öffentliche Trinkwasserleitungen, die in Konzession vergeben oder bewilligt wurden, dürfen erst nach erfolgter Bauabnahme in Betrieb genommen werden. Zu diesem Zweck teilt der Betreiber der Trinkwasserleitung dem Landesamt für Gewässernutzung die Fertigstellung der Anlagen mit und beantragt die Durchführung der Bauabnahme.
(2) Die technisch-hygienische Bauabnahme wird von einem Techniker des Landesamtes für Gewässernutzung und einem Techniker des gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetriebes im Beisein des Verantwortlichen der Trinkwasserleitung durchgeführt. Es ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen.