(1) Auf Grund der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Mindestanforderungen erstellt jeder Betreiber einer öffentlichen Trinkwasserleitung eine Wasserleitungsordnung, die vom Bürgermeister der zuständigen Gemeinde genehmigt wird. Entspricht die Wasserleitungsordnung nicht einer guten und rationellen Wasserversorgung im Gemeindegebiet, schreibt der Bürgermeister die unbedingt notwendigen Änderungen vor, besonders was den Versorgungsbereich und die Anschlusspflicht betrifft.
(2) 18)