(1) Es werden folgende Kategorien von Trinkwasserleitungen unterschieden:
(2) Das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt führt ein Register der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) enthaltenen Trinkwasserleitungen.
(3) Alle Trinkwasserleitungen, auch die laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, wasserrechtlich befreiten Trinkwasserableitungen, müssen nach den vom Direktor der Landesagentur für Umwelt 16) festgelegten technisch-hygienischen Richtlinien errichtet und betrieben werden.17)