(1) Die Wohnbauförderungseinsätze laut Artikel 2 werden aufgrund des von der Landesregierung genehmigten Einsatzprogrammes vom Landesrat für Wohnungsbau verfügt. Die Gebarung der entsprechenden Mittel kann, im Sinne des Artikels 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, sowie im Sinne der betreffenden Durchführungsverordnungen, die mit Dekret des Landeshauptmannes vom 16. Dezember 2002, Nr. 49, erlassen worden sind, außerhalb des Haushalts erfolgen. 24)
(2) Wenn der Landesrat feststellt, daß die vom Gesuchsteller zum Zwecke der Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes abgegebenen Angaben unwahrhaftig sind, verfügt er den Ausschluß des Gesuches; ausgenommen sind die Fälle, wo die unwahrhaftigen Angaben aufgrund der Umstände als unerheblich für die Zulassung zur Wohnbauförderung oder für deren Ausmaß zu betrachten sind.
(3) 25)