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b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 5 (Verhältnis zwischen der zahlenmäßigen Stärke und dem Bedarf der Sprachgruppen)    delibera sentenza

(1)  Die auf Landesebene für die Zuweisung gemäß Artikel 94 verfügbaren Wohnungen und die Mittel der Einsätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben C), E1), E2), E3), E4), F1), F2), F3), F4), I und K müssen unter den Bewerbern der drei Sprachgruppen im gleichgewichtigen Verhältnis zwischen deren zahlenmäßigen Stärke laut letzter allgemeiner Volkszählung und dem Bedarf einer jeden Sprachgruppe aufgeteilt werden.

(2)  Der Bedarf einer jeden Sprachgruppe wird jährlich festgesetzt. Für die Bedarfsfestsetzung werden die Gesuche berücksichtigt, die in den letzten zehn Jahren eingereicht wurden, und zwar:

  1. die Gesuche um Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der ersten eigenen Wohnung, die nicht weniger als 20 Punkte erreicht haben,
  2. die Gesuche für die Zuweisung einer Mietwohnung des Wohnbauinstitutes und für das Wohngeld, die nicht weniger als 25 Punkte erreicht haben.

(3)  Nicht der verhältnismäßigen Aufteilung unter den Sprachgruppen unterliegen die Wohnungen, die an obdachlose Familien gemäß Artikel 119 zugewiesen werden.

(4)  Um die Beachtung von Artikel 15 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol zu gewährleisten, muss der Gesuchsteller die Erklärung der Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen laut Artikel 20-ter des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, vorlegen.19) 

(5)  Wer um eine Wohnbauförderung im Sinne dieses Gesetzes ansucht, muss im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erklären, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur beantragten Wohnbauförderung besitzt. Ebenso muss er im Fragebogen, der von der Verwaltung zu diesem Zweck erstellt wird, alle Umstände angeben, die für die Punkteberechnung von Bedeutung sind.20) 

(6)  Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die im Landesgebiet ihren Wohnsitz haben, eine Erwerbstätigkeit ausüben und die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung besitzen, müssen ebenfalls die Erklärung der Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen gemäß Artikel 20-ter des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, vorlegen. Handelt es sich bei den vorgenannten Gesuchstellern um ein Ehepaar, so muss auch im Fall einer Ehetrennung nur einer der beiden die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit besitzen.21) 

(7)  Mit dem Beschluss über die Genehmigung des Einsatzprogrammes laut Artikel 6 oder mit gesondertem Beschluss setzt die Landesregierung jährlich die Anzahl der Mietwohnungen des Wohnbauinstitutes und das Ausmaß der Mittel fest, die den Staatsbürgern von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, und den Staatenlosen vorzubehalten sind, die sich bei Einreichen des Gesuches ohne Unterbrechung seit mindestens fünf Jahren regulär im Landesgebiet aufhalten und im Landesgebiet mindestens eine dreijährige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Die Anzahl der Mietwohnungen, die den genannten Einwanderern zugewiesen werden können, wird im gleichgewichtigen Verhältnis zu deren zahlenmäßiger Stärke und in Bezug auf deren Bedarf festgesetzt. Der Anteil an den Wohnbauförderungsmitteln für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf sowie für das Wohngeld wird nach denselben Kriterien festgesetzt. Handelt es sich bei den Einwanderern um ein Ehepaar, so muss auch im Fall einer Ehetrennung nur einer der beiden die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit besitzen. In der Zeitspanne, in der der Einwanderer nicht die Voraussetzungen des Aufenthaltes und der Erwerbstätigkeit erfüllt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die wohnungsmäßige Unterbringung zu gewährleisten. Die diesbezüglichen Umsetzungsmodalitäten und Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung werden von der Landesregierung festgelegt.22) 

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 227 del 17.06.1987 - Ripartizione delle provvidenze in materia di edilizia sociale in proporzione al fabbisogno dei gruppi linguistici
19)
Art. 5 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
20)
Art. 5 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
21)
Art. 5 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
22)
Art. 5 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9. Siehe auch Art. 1 Absatz 28 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
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