(1) Die ins Ausland Ausgewanderten, die vor ihrer Auswanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren, und deren nicht getrennte Ehegatten, die die Absicht haben, ihren Wohnsitz wieder im Lande aufzuschlagen, sind für die Rechtswirkungen dieses Gesetzes den im Lande ansässigen Personen gleichgestellt.
(2) Die im Ausland geleistete Arbeitszeit wird als im Lande geleistet angesehen. 18)