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b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 2 (Arten der Einsätze)                            delibera sentenza

(1)  Die Einsätze zur Wohnbauförderung haben zum Gegenstand:

  • A) Die Gewährung von Kapitalbeiträgen an das Institut für den sozialen Wohnbau, in der Folge als "Wohnbauinstitut" bezeichnet, zur Durchführung der Bauprogramme, zur Durchführung der außerordentlichen Instandhaltung sowie zur Wiedergewinnung von Wohnungen in seinem Eigentum oder unter seiner Verwaltung. 4)
  • B) Die Gewährung mehrjähriger gleichbleibender Beiträge an das Wohnbauinstitut zur Amortisierung von Darlehen, zu deren Aufnahme das Wohnbauinstitut von der Landesregierung ermächtigt wurde, um Bauprogramme sowie die außerordentliche Instandhaltung und Wiedergewinnung von Wohnungen in seinem Eigentum oder unter seiner Verwaltung durchzuführen. 5)
  • C) Die Gewährung von Kapitalbeiträgen an das Wohnbauinstitut:
    • 1) zum Kauf von Wohnungen, 6)
    • 2) zur Ausübung des Vorkaufsrechtes auf abgetretene Wohnungen in den von Landes- und Staatsgesetzen
  • D) Beihilfen in außergewöhnlichen Fällen, die wegen besonderer Erfordernisse Sofortmaßnahmen benötigen, und zwar in folgenden Fällen:
    • 1) Notstandhilfen, wenn der Notstand durch Naturkatastrophen bewirkt worden ist, unter Ausdehnung auch auf Katastrophen anderer Art,
    • 2) Notstandhilfen bei sozialen Härtefällen,
    • 3) Notstandhilfen für den Abbau und die Entsorgung von Asbest an bestehenden Wohngebäuden im Eigentum von Privatpersonen, Betriebsgebäude ausgenommen. 7)
  • E1) Die Gewährung von fünfzehnjährigen oder zwanzigjährigen Darlehen aus dem Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau an Einzelbewerber oder an Bewerber, die sich zu Genossenschaften zusammengeschlossen haben, für den Bau oder den Kauf von Volkswohnungen für den Grundwohnbedarf.
  • E2) Die Gewährung von gleichbleibenden Zinsbeiträgen auf hypothekarische Darlehen, die von Einzelbewerbern oder von Bewerbern, die sich zu Genossenschaften zusammengeschlossen haben, für den Bau oder den Kauf von Volkswohnungen für den Grundwohnbedarf bei Kreditinstituten aufgenommen werden.
  • E3) Die Gewährung von zehnjährigen gleichbleibenden Beiträgen an Einzelbewerber oder an Bewerber, die sich zu Genossenschaften zusammengeschlossen haben, für den Bau oder Kauf von Volkswohnungen für den Grundwohnbedarf.
  • E4) Die Gewährung von einmaligen Beiträgen an Stelle der in den Buchstaben E1) E2) und E3) vorgesehenen Darlehen, Zinsbeiträge und zehnjährigen gleichbleibenden Beiträge.
  • F1) Die Gewährung von fünfzehnjährigen oder zwanzigjährigen Darlehen aus dem Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau an Einzelbewerber für die Wiedergewinnung von Volkswohnungen oder Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl für den Grundwohnbedarf.
  • F2) Die Gewährung von gleichbleibenden Zinsbeiträgen auf hypothekarische Darlehen, die von Einzelbewerbern für die Wiedergewinnung von Volkswohnungen oder Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl für den Grundbedarf aufgenommen werden.
  • F3) Die Gewährung von zehnjährigen gleichbleibenden Beiträgen an Einzelbewerber für die Wiedergewinnung von Volkswohnungen oder Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl für den Grundwohnbedarf.
  • F4) Die Gewährung von einmaligen Beiträgen an Einzelbewerber für die Wiedergewinnung von Volkswohnungen oder Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl für den Grundwohnbedarf.
  • G) Maßnahmen zur Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz mittels Gewährung von:
    • 1) einmaligen Beiträgen an jene Gesuchsteller, die für die wiedergewonnenen Wohnungen die Verpflichtungen des konventionierten Wohnbaues übernehmen,
    • 2) einmaligen Beiträgen an die Gemeinden.
    • 3) Beiträgen an jene Gesuchsteller, die für die angekauften und wiedergewonnenen Wohnungen die Verpflichtungen des konventionierten Wohnbaues übernehmen.8)
  • H) Die Finanzierung des Erwerbs und der Erschließung von Flächen für den geförderten Wohnbau durch:
    • 1) die direkte Übernahme zu Lasten des Landes von 50 Prozent der Enteignungsentschädigungen, die für die Flächen des geförderten Wohnbaues geschuldet sind,
    • 2) die Gewährung von Finanzierungen und Kapitalbeiträgen an die Gemeinden, an das Wohnbauinstitut und an gemeinnützige Gesellschaften, 9)
    • 3) die Gewährung von einmaligen Beiträgen an Personen, die im Besitze der Voraussetzungen für die Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau sind.
  • I) Die Gewährung von einmaligen Beiträgen an Gemeinden, an das Wohnbauinstitut, an Gesellschaften oder Körperschaften, deren Ziel es ist, ohne Gewinnabsicht Volkswohnungen zu bauen oder zu kaufen und diese, auch unter Zusicherung des Verkaufes, zu vermieten oder zu verkaufen oder Arbeiter- und Studentenwohnheime zu bauen. Die Beiträge können auf für die Realisierung von Wohnungen durch die Wiedergewinnung bestehender Gebäude gewährt werden.10)
  • K)  11)
  • L) Die Gewährung von einmaligen Beiträgen bis zu einem Höchstausmaß von 80 Prozent der anerkannten Ausgaben für die Durchführung von Arbeiten, die unmittelbar darauf abzielen, in bereits bestehenden Gebäuden, auch wenn diese als Wohnheime und Anstalten für Personen mit Behinderung eingerichtet sind, architektonische Hindernisse zu beseitigen, sowie für die Anpassung der Wohnung an die Erfordernisse der Personen mit Behinderung.
  • M) Die Förderung von Initiativen zur Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau, um den Bürgern den Erwerb einer angemessenen Wohnung zu erleichtern, die Finanzierung von Studien, Forschungen und Tagungen auf dem Sachgebiet des öffentlich geförderten Wohnbaues, und die Gewährung von Beiträgen an Körperschaften und Vereine, für die dieses Ziel satzungsmäßige Aufgabe ist.
  • N) Die Gewährung von Beiträgen an die im Landesgesetz vom 30. Dezember 1982, Nr. 40, vorgesehenen Bürgschaftsgenossenschaften.
  • O) Die Finanzierung von Pilotprojekten, die durch das Wohnbauinstitut durchgeführt werden und insbesondere das Energiesparen im Wohnbau zum Gegenstand haben.
  • P) Die Gewährung von Beiträgen an öffentliche oder private Körperschaften, die sich mittels einer Vereinbarung mit der Landesverwaltung verpflichten, private Wohnungen, über die sie verfügen, an Arbeitnehmer zu vermieten, die sich regulär im Landesgebiet aufhalten. Zu diesem Zweck wird von der Landesregierung ein Programm genehmigt, in dem die Anzahl der Wohnungen, für die Beiträge gewährt werden, und die Kategorien von Arbeitnehmern, an die die Wohnungen vermietet werden dürfen, festgelegt werden. Der Beitrag darf nicht höher sein als 30 Prozent des gemäß Artikel 7 berechneten Landesmietzinses der bereitgestellten Wohnungen. 12)
  • Q1) Die Gewährung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung des Erwerbs von Wohneigentum nach dem Bausparmodell. Das Bausparmodell zielt darauf ab, Anreize zum Privatsparen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Erstwohnung zu schaffen, und zwar durch Beitritt zu einem mehrjähri-gen Programm, das von öffentlichen oder privaten Rechtsträgern aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land verwaltet wird, 13)
  • Q2) Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Finanzierung von Wohneigentum nach dem Bausparmodell, 14)
  • R) Die Gewährung von Förderungen auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der Steuerabzüge für Wiedergewinnungsmaßnahmen im privaten Wohnbau.15)
  • S) Die Förderung und die Umsetzung von innovativen Wohnmodellen betreffend das Co-Housing und das Co-Working, auch in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Rechtsträgern ohne Gewinnabsicht. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest. 16)
  • T) Die Gewährung von Beiträgen für die Einrichtung und Führung von Garantiefonds gemäß Artikel 131-ter. 17)

(2)  Wenn der für die Bearbeitung des Wohnbauförderungsgesuches Verantwortliche feststellt, daß für den Gesuchsteller eine andere als die beantragte Förderung geeigneter ist, schlägt er ihm die entsprechende Umwandlung des Gesuches vor. Der Gesuchsteller kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Vorschlages die Umwandlung des Gesuches beantragen. Falls der Antrag auf Umwandlung nicht gestellt wird, bleibt das ursprüngliche Gesuch aufrecht.

massimeBeschluss vom 14. März 2023, Nr. 216 - Modell Bausparen – Muster der Vereinbarung
massimeBeschluss vom 14. März 2023, Nr. 215 - Richtlinien für den Beitritt zum Bausparmodell
massimeBeschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1131 - Covid-19 - Verlängerung der Frist für die Abrechnung der Beiträge für den Abbau und zur Entsorgung von Asbest an Wohngebäuden um ein weiteres Jahr
massimeBeschluss vom 2. März 2021, Nr. 189 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Körperschaften und Vereine für Initiativen im Bereich des sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbaus - Widerruf des Beschlusses Nr. 496 vom 22.03.2010
massimeBeschluss vom 29. Dezember 2020, Nr. 1085 - COVID-19 - Zusätzliche Maßnahmen im Bereich Wohnbau
massimeBeschluss vom 15. Dezember 2020, Nr. 989 - Covid-19 - Verlängerung der Frist für die Abrechnung der Beiträge für den Abbau und zur Entsorgung von Asbest an Wohngebäuden
massimeBeschluss vom 25. August 2020, Nr. 618 - Wohnungsbau - Verlängerung Projekt Cohousing "Mit Einsatz zum selbständigen Wohnen" Internat Rosenbach
massimeBeschluss vom 7. April 2020, Nr. 248 - COVID-19 - Maßnahmen im Bereich Wohnbau
massimeBeschluss vom 16. Juli 2019, Nr. 605 - Wiedereröffnung der Fristen für die Einreichung der Anträge auf Gewährung von Beiträgen zum Abbau und zur Entsorgung von Asbest an Wohngebäuden
massimeBeschluss vom 29. Januar 2019, Nr. 31 - Bausparmodell – Änderung des Beschlusses Nr. 1210 vom 20.11.2018
massimeBeschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1015 - Geförderter Wohnbau – Pilotprojekt für Wohnungen zum Landesmietzins “Mit Einsatz zum selbständigen Wohnen II”
massimeBeschluss vom 15. Mai 2018, Nr. 431 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zum Abbau und zur Entsorgung von Asbest an Wohngebäuden (siehe auch Beschluss Nr. 605 vom 16.07.2019, Beschluss Nr. 989 vom 15.12.2020 und Beschluss Nr. 1131 vom 28.12.2021)
massimeBeschluss vom 18. April 2017, Nr. 447 - Geförderter Wohnbau - Genehmigung des Cohousing-Projektes “Mit Einsatz zum selbständigen Wohnen”
massimeBeschluss vom 11. Aprile 2017, Nr. 433 - Geförderter Wohnbau - Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Finanzierungen zur Förderung und Realisierung innovativer Wohnmodelle
massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 714 - Geförderter Wohnbau – Optimierung der Ressourcen und bürokratische Vereinfachung für die Wohnbauförderungen ab dem 1.09.2015
massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 713 - Geförderter Wohnbau – Änderung des Beschlusses Nr. 423 vom 14.04.2015 - Zusätzliche Modalitäten und Kriterien für die Einreichung und Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen für den Neubau und Kauf
massimeBeschluss vom 14. April 2015, Nr. 423 - Geförderter Wohnbau – Zusätzliche Modalitäten und Kriterien für die Einreichung und Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen für den Neubau und Kauf ab dem 1.05.2015 (siehe auch Beschluss Nr. 713 vom 16.06.2015)
massimeBeschluss Nr. 4732 vom 15.12.2008 - Geförderter Wohnbau: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) des landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, - Genehmigung eines Bauprogramms von 1.000 Mietwohnungen zum Landesmietzins (abgeändert mit Beschluss Nr. 542 vom 29.03.2010)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 388 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - mutui agevolati - credito della banca mutuante nei confronti dell'ente pubblico - controversie: giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 387 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - credito agevolato - procedimento complesso - concessione amministrativa e rapporto negoziale privatistico - rinegoziazione tassi di interesse ex D.M. 24 marzo 2000 n. 110 - impossibilità di disapplicazione da parte del giudice - controversie: giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 353 del 05.09.2006 - Edilizia abitativa agevolata - valutazione del reddito - quota societaria fiscalmente detraibile non costituisce reddito ai fini di contributi edilizi
massimeBeschluss Nr. 1107 vom 03.04.2006 - Geförderter Wohnbau: Einsatzarten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben E3), F1) und F3) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Wohnbauförderungsgesetz - Aussetzung der Vorlage von Gesuchen ab 01.05.2006
massimeBeschluss Nr. 1844 vom 30.05.2005 - Geförderter Wohnbau: Beiträge im Sinne des Artikels 2, Absatz 1, Buchst. P) des Landesgesetzes vom 27.12.1998, Nr. 13 in geltender Fassung.Änderung des Programms, betreffend die Anzahl der Wohnungen und der Kategorien der Arbeiter, welchen sie vermietet werden können sowie der Musterkonvention, die mit Beschluss Nr. 4005 vom 4.11.2002 bereits genehmigt wurde
4)
Der Buchstabe A) des Art. 2 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
5)
Der Buchstabe B) des Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
6)
Der Buchstabe C) des Art. 2 Absatz 1 Ziffer 1) wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
7)
Die Ziffer 3 des Buchstaben D) des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
8)
Die Ziffer 3) des Buchstaben G) des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
9)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe H) Ziffer 2) wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
10)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe I) wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
11)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe K) wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 21. Juli 2022, Nr. 5.
12)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe P) wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
13)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
14)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe Q2) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
15)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe R) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
16)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe S) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
17)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe T) wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
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