(1) Um die in Artikel 2 Absatz 1, Buchstaben E1), E2), E3), E4), F1), F2), F3) und F4) vorgesehene Förderung kann nicht angesucht werden, falls für denselben Zweck Förderungen bestehen, die von anderen Gesetzen vorgesehen sind.
(2) Wer zum offensichtlichen Zweck, sich eine Wohnung zu beschaffen, widerrechtlich öffentliche Gebäude oder private Gebäude Dritter besetzt, ist für die Dauer von fünf Jahren von den Wohnbauförderungsmaßnahmen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, und von der Zuweisung öffentlicher Mietwohnungen ausgeschlossen.