(1) Die Landesregierung genehmigt jährlich das Einsatzprogramm für den geförderten Wohnbau, indem sie die verfügbaren Geldmittel auf die in Artikel 2 vorgesehenen Einsatzarten aufteilt.
(2) Im Einsatzprogramm legt die Landesregierung die Verwendung der Mittel fest, die auf die einzelnen Rotationsfonds zurückfließen.
(3) Im Einsatzprogramm wird auch die Verwendung der Nettoerlöse aus der Vermietung und dem Verkauf von Wohnungen und anderen Liegenschaften des Wohnbauinstitutes zweckbestimmt.