(1) Die Übertretungen der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften, die die Anwendung einer Verwaltungsstrafe mit sich bringen, werden von jenem Personal ermittelt, das eigens dazu beauftragt ist, dafür zu sorgen, daß die einzelnen Bestimmungen eingehalten werden.
(1/bis) Die Kontrolltätigkeit erfolgt grundsätzlich in Anwesenheit des Eigentümers, des Besitzers oder des Betreibers einer Sache oder des jeweiligen gesetzlichen Vertreters. Bei Abwesenheit oder Verweigerung wird die Kontrolle auch ohne Beisein der zuständigen Person durchgeführt.3)
(2)4)
(3) Die beauftragten Beamten können im Sinne von Artikel 13 des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689, und nach dem darin vorgesehenen Verfahren Ermittlungen anstellen und Sicherungsbeschlagnahmen vornehmen.5)
(4) Bei den Ermittlungen durch Analyse von Proben ist Artikel 15 des erwähnten Staatsgesetzes zu beachten.5)