(1) Die Verwaltungsstrafen, die von Landesgesetzen oder -verordnungen oder von Vorschriften des Staates oder der Region, die im Sinne der Artikel 105 und 106 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670 Anwendung finden, vorgesehen sind, werden nach der in den folgenden Artikeln angegebenen Ordnung verhängt.