In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 91)
Verfahrensvorschriften für die Anwendung der Verwaltungsstrafen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. März 1977, Nr. 11.

I. TITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)  

(1) Die Verwaltungsstrafen, die von Landesgesetzen oder -verordnungen oder von Vorschriften des Staates oder der Region, die im Sinne der Artikel 105 und 106 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670 Anwendung finden, vorgesehen sind, werden nach der in den folgenden Artikeln angegebenen Ordnung verhängt.

Art. 2 (Solidarität)  

(1) Der Eigentümer/Die Eigentümerin der Sache, die zum Begehen der Übertretung benützt worden ist oder für diesen Zweck bestimmt war, oder an seiner/ihrer Stelle der Fruchtnießer/die Fruchtnießerin oder, wenn es sich um eine unbewegliche Sache handelt, der Inhaber/die Inhaberin eines persönlichen Nutzungsrechts, ist solidarisch mit dem Urheber/der Urheberin der Übertretung zur Bezahlung des von diesem/dieser geschuldeten Betrags verpflichtet, wenn er/sie nicht beweist, dass die Benützung der Sache gegen seinen/ihren Willen erfolgt ist.

(2) Wird die Übertretung von einer Person begangen, die zwar zurechnungsfähig ist, aber der Amtsgewalt, der Leitung oder der Aufsicht einer anderen Person unterworfen ist, so ist die Person, welche die Amtsgewalt ausübt oder der die Leitung oder die Aufsicht übertragen ist, solidarisch mit dem Urheber/der Urheberin der Übertretung zur Zahlung des geschuldeten Betrags verpflichtet, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Handlung nicht verhindern konnte.

(3) Wenn die Übertretung vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin oder einem/einer Bediensteten einer juristischen Person oder einer Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder auch eines Unternehmers/einer Unternehmerin bei der Ausübung seiner/ihrer Funktionen oder Obliegenheiten begangen worden ist, so ist die juristische Person, die Körperschaft oder der Unternehmer/die Unternehmerin solidarisch mit dem Urheber/der Urheberin der Übertretung zur Zahlung des geforderten Betrags verpflichtet.

(4) In den Fällen laut den Absätzen 1, 2 und 3 hat derjenige/diejenige, der/die bezahlt hat, gegenüber dem Urheber/der Urheberin der Übertretung für den gesamten Betrag ein Recht auf Rückgriff, vorbehaltlich der Bestimmungen laut Artikel 7 des Gesetzesdekretes vom 30. September 2003, Nr. 269, umgewandelt in das Gesetz vom 24. November 2003, Nr. 326.2)

2)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 3 (Ermittlung der Übertretungen)

(1) Die Übertretungen der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften, die die Anwendung einer Verwaltungsstrafe mit sich bringen, werden von jenem Personal ermittelt, das eigens dazu beauftragt ist, dafür zu sorgen, daß die einzelnen Bestimmungen eingehalten werden.

(1/bis) Die Kontrolltätigkeit erfolgt grundsätzlich in Anwesenheit des Eigentümers, des Besitzers oder des Betreibers einer Sache oder des jeweiligen gesetzlichen Vertreters. Bei Abwesenheit oder Verweigerung wird die Kontrolle auch ohne Beisein der zuständigen Person durchgeführt.3)

(2)4)

(3) Die beauftragten Beamten können im Sinne von Artikel 13 des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689, und nach dem darin vorgesehenen Verfahren Ermittlungen anstellen und Sicherungsbeschlagnahmen vornehmen.5)

(4) Bei den Ermittlungen durch Analyse von Proben ist Artikel 15 des erwähnten Staatsgesetzes zu beachten.5)

3)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 21. Mai 1996, Nr. 11.
4)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 29 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
5)
Die Absätze 3 und 4 wurden angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.

Art. 4 (Vorhaltung der Übertretungen)   delibera sentenza

(1) Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Übertretungen müssen, sofern es möglich ist, unverzüglich sowohl dem Übertreter als auch der Person, die zur Zahlung des aufgrund der Übertretung geschuldeten Betrages solidarisch verpflichtet oder irgendwie der Anwendung der vorgesehenen Strafe unterworfen ist, vorgehalten werden.

(2) Wenn die persönliche Vorhaltung gegenüber allen oder einigen der im vorhergehenden Absatz angeführten Personen nicht erfolgt ist, so sind die wesentlichen Angaben über die Übertretung den in Italien ansässigen Betroffenen innerhalb von 90 Tagen nach der Feststellung zuzustellen, und jenen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, innerhalb von 360 Tagen.6)

(2/bis) Werden die die Übertretung betreffenden Akten der Verwaltung mit Maßnahme der Gerichtsbehörde übermittelt, so laufen die im vorhergehenden Absatz angegebenen Fristen ab Erhalt der Maßnahme.7)

(3) Die Verpflichtung, den aufgrund der Übertretung geschuldeten Betrag zu bezahlen, erlischt für die Person, der die Zustellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gemacht worden ist.

(4)Die Zustellung der wesentlichen Angaben über die Übertretung erfolgt durch den Ermittlungsbeamten selbst oder durch das Amt der Verwaltung, das aufgrund der einzelnen Gesetzesbestimmungen zuständig ist und zwar durch die Post nach den Bestimmungen über die Zustellung der Gerichtsakte. Die Zustellung erfolgt auf elektronischem Weg, wenn die Voraussetzungen laut Artikel 8 Absätze 2 und 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorliegen, und zwar gemäß dem Verfahren laut Artikel 149-bis der Zivilprozessordnung. 8)

(5) Wenn die Übertretung von einem Jugendlichen unter 14 Jahren begangen worden ist, ist die entsprechende Vorhaltung jener Person zu machen, welche die Amtsgewalt innehat oder der die Leitung oder Aufsicht über den Jugendlichen übertragen ist.

(5/bis)9)

(6) Eine Abschrift des Protokolls über die Feststellung der Übertretung - mit dem gegebenenfalls erforderlichen Nachweis über die Vorhaltung oder Zustellung - muß dem sachzuständigen Amt der Verwaltung übermittelt werden.10)

(7) Sind der Wohnsitz, der Aufenthaltsort oder das Domizil der Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, unbekannt, ist die Zustellung nicht obligatorisch, und es besteht die Möglichkeit, bis zum Ablauf der in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehenen Frist die Zahlung in herabgesetztem Ausmaß vorzunehmen.10)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 259 vom 07.06.2003 - Anwendung der Verwaltungsstrafen - Vorhaltung ist nicht mit der Mitteilung der Verfahrenseröffnung gleichzusetzen
6)
Absatz 2 wurde ergänzt durch Art. 2 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.
7)
Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.
8)
Art. 4 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
9)
Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 41 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, und später aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
10)
Die Absätze 6 und 7 wurden ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.

Art. 4/bis (Verwaltungsübertretungen die keine irreversiblen Schäden bewirken) 11)   delibera sentenza

(1)Mit Verordnung werden die Verwaltungsübertretungen festgelegt, die keine irreversiblen Schäden bewirken.

(2) In den Fällen laut Absatz 1 hält die Aufsichtsbehörde im Erhebungsprotokoll die vorgefundenen Übertretungen fest, erteilt Anweisungen zur Einhaltung der verletzten Vorschriften und legt auch die Frist für die Einhaltung fest; die Festlegung der besagten Frist hat unter angemessener Berücksichtigung der spezifischen technischen Gegebenheiten zu erfolgen.

(3) Nur wenn der Übertreter die erteilten Anweisungen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, verhängt das zuständige Organ die vorgesehene Strafe.

(4) Sollte der Übertreter in den fünf Jahren nach der Ermittlung laut Absatz 2 dieselbe Vorschrift verletzen, verhängt das zuständige Organ unmittelbar die Strafe, sei es jene infolge der zuletzt festgestellten Verletzung, sei es jene infolge der vorhergehenden, welche mit der Einhaltung der erteilten Anweisungen endete.

(5) Die Möglichkeit laut Absatz 4 wird im Übertretungsprotokoll angeführt. 12)13)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19 - Buchhalterische und Verwaltungshaftung im öffentlichen Dienst –Zuständigkeit des Staates – Unzulässigkeit von Ausnahmen auf Landesebene – Zulage für geschäftsführende Führungskräfte
11)
Siehe auch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
12)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 21 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und später ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1. Letzterer Artikel wurde später aufgehoben durch Art. 11 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, mit Wiederaufleben des Art. 4/bis, so wie er von Art. 21 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, eingefügt wurde.
13)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19 die Verfassungbeschwerde des Art. 8 des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, welcher im Landesgesetz vom 7. Männer 1977, Nr. 9 den Art. 4/bis ersetzt hatte, für erledigt erklärt.

Art. 5   

(1) Bei der Festsetzung der Geldbuße, die von einschlägigen Rechtsvorschriften innerhalb einer Mindest- und einer Höchstgrenze festgelegt ist, soweit bei der Verhängung von im Ermessen liegenden Nebenstrafen, sind die Schwere der Übertretung und die vom Urheber zur Beseitigung oder Minderung der Folgen der Übertretung ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(2) Die für die Verhängung der Geldbuße zuständige Verwaltungsbehörde kann in Härtefällen, auf Antrag des Betroffenen, verfügen, daß die Strafe in drei bis dreißig monatlichen Raten gezahlt werden kann; die Raten dürfen nicht weniger als 30.000 Lire betragen. Die Schuld kann jederzeit mittels einmaliger Zahlung getilgt werden. Ist die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Frist auch nur für eine einzige Rate erfolglos verstrichen, muß der Betroffene den restlichen Betrag der Strafe in einmaliger Zahlung entrichten.

(3) Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegt derjenige, der mit einer Handlung oder Unterlassung verschiedene Bestimmungen, die Verwaltungsstrafen vorsehen, oder mehrmals dieselbe Bestimmung verletzt, der für die schwerere Übertretung vorgesehenen Strafe, unter Erhöhung bis um das Dreifache.14)

14)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.

Art. 6    delibera sentenza

(1) Innerhalb von 60 Tagen nach unmittelbarer Vorhaltung oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, nach Zustellung der wesentlichen Angaben über die Übertretung, ist die Zahlung eines Betrages in herabgesetztem Ausmaße zulässig; der Betrag, der ein Drittel des Höchstbetrages der für die begangene Übertretung vorgesehenen Strafe oder, falls günstiger, das Doppelte des Mindestbetrages der gesetzlich vorgesehenen Strafe, sofern ein solcher angegeben ist, beträgt, ist, zuzüglich der Verfahrenskosten, an den Schatzmeister des Landes oder zu Händen des ermittelnden Beamten, falls dieser dazu ermächtigt ist, zu zahlen. Die Zahlung der Strafe in herabgesetztem Ausmaß hat befreiende Wirkung für alle Verpflichteten.

(2) Ist die Geldbuße in festem Ausmaß bestimmt, ist die Zahlung in herabgesetztem Ausmaß unzulässig. Ist die Zahlung dennoch erfolgt, so wird die Eintreibung der Differenz des geschuldeten Betrages laut Artikel 7 vorgenommen.15)

(3) Bei im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft und der Lebensmittelsicherheit festgestellten Verstößen, für die eine auch in reduziertem Ausmaß zahlbare Verwaltungsstrafe vorgesehen ist, wird der laut Absatz 1 festgesetzte Betrag um 30 Prozent gekürzt, wenn die Zahlung innerhalb von fünf Tagen nach der Beanstandung oder nach der Zustellung erfolgt. 16)

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 149 del 23.05.1997 - Oblazione di violazioni amministrative sanzionate nel solo massimo edittale
15)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.
16)
Art. 6 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch 3 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2021, Nr. 14.

Art. 7 (Bußgeldbescheid)  17)

(1) Ist die Zahlung gemäß vorhergehendem Artikel nicht erfolgt oder unzulässig, setzt der Direktor der Abteilung oder der Organisationseinheit des Landes, gemäß Anhang A bzw. B des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, entsprechend den den jeweils untergeordneten Ämtern zugeteilten Sachbereichen, wenn er die Ermittlungen für stichhaltig hält, mit begründeter Maßnahme den für die Übertretung geschuldeten Betrag fest, und zwar innerhalb des vom Gesetz oder von Verordnungen festgelegten Mindest- und Höchstbetrags; er fordert die Betroffenen auf, innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bußgeldbescheides, den Betrag zuzüglich der Verfahrenskosten dem Schatzmeister des Landes zu zahlen. Von der Zahlung muß das Schatzamt innerhalb des 30. Tages die Behörde, die die Maßnahme erlassen hat, benachrichtigen. Innerhalb von 30 Tagen nach Verfall der Frist für die freiwillige Zahlung der Geldbuße oder nach Zustellung der Ermittlung der Übertretung können die Betroffenen verlangen, angehört zu werden, oder bei der für die Verhängung der Strafe zuständigen Behörde Verteidigungsschriften einbringen. In den Sachgebieten, die den vom Land direkt verwalteten Gesundheitsdiensten zugeordnet sind, ist der Verantwortliche des jeweiligen Dienstes zuständig. Was die Sachbereiche angeht, in denen die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse vom Land anderer Körperschaften oder Anstalten übertragen wurde, ist der jeweilige gesetzliche Vertreter zuständig; in jedem anderen Fall von Zuständigkeit des Landes ist der Landeshauptmann zuständig.

(1/bis) Falls nicht von einer Rechtsvorschrift anders vorgesehen, muss der Bußgeldbescheid den Betroffenen innerhalb 180 Tagen ab Erhalt der Verteidigungsschriften oder ab dem Datum der Anhörung oder, bei Fehlen dieser, ab Verfall der hierfür vorgesehenen Fristen, zugestellt werden.  Die Zustellung erfolgt nach den Bestimmungen laut Artikel 4 Absatz 4. Die Anhörung muss innerhalb von 45 Tagen ab dem Antrag auf Anhörung festgesetzt werden. Für jene Fälle, in denen für die Ausstellung des Bußgeldbescheides in der Ermittlungsphase weitere Ermittlungen, Gutachten oder andere Dokumente dringend notwendig sind, kann die Frist bis zur Beschaffung dieser Unterlagen, höchstens aber für 90 Tage, aufgeschoben werden. Der Aufschub ist zu begründen und mitzuteilen. Die Verpflichtung, den aufgrund der Übertretung geschuldeten Betrag zu bezahlen, erlischt für die Person, der die Zustellung des Bußgeldbescheides nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gemacht worden ist. 18)19) 20)

(1/ter) Für jene Verfahren für die Anwendung von Verwaltungsstrafen, die eine besondere Komplexität in der Ermittlungsphase aufweisen, kann mit Verordnung eine längere Frist von bis höchstens 1 Jahr für die Zustellung des Bußgeldbescheides festgelegt werden. Unbeschadet bleiben die längeren vom Gesetz vorgesehenen Fristen. 21)22) 23) 

(2) Hält die zuständige Behörde die Ermittlung für nicht stichhaltig, verfügt sie mit begründeter Maßnahme, die der Behörde, die das Protokoll verfaßt hat, und den Betroffenen vollinhaltlich mitzuteilen ist, die Archivierung der Akten.

(3) Mit dem Bußgeldbescheid ist - mit Auflage, die Verwahrungskosten zu zahlen - die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände, die mit derselben Maßnahme nicht eingezogen werden, anzuordnen. Die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände ist ebenfalls mit der Archivierungsverfügung anzuordnen, sofern die Einziehung nicht obligatorisch ist.

(4) Hat der Betroffene seinen Wohnsitz im Ausland, beträgt die Zahlungsfrist 60 Tage.

(5) Der Bußgeldbescheid ist Vollstreckungstitel. Die Verfügung mit welcher die Einziehung ausgesprochen wird, ist jedoch erst vollstreckbar, nachdem die Frist für die Erhebung des Widerspruchs abgelaufen ist; falls Widerspruch erhoben wurde, wird sie vollstreckbar, nachdem das Urteil, mit dem der Widerspruch abgewiesen wurde, rechtskräftig geworden ist, oder nachdem der Beschluß, mit dem der Widerspruch für unzulässig erklärt oder die angefochtene Maßnahme bestätigt wurde, unanfechtbar geworden ist, oder nachdem der Rekurs gegen dieselbe für unzulässig erklärt worden ist.24)

18)
Art. 7 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2016, Nr. 4, und später so geändert durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
19)
Siehe auch Art. 3 des L.G. vom 14. März 2016, Nr. 4.
20)
Siehe auch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 18. November 2016, Nr. 31.
21)
Art. 7 Absatz 1/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2016, Nr. 4.
22)
Siehe auch Art. 3 des L.G. vom 14. März 2016, Nr. 4.
23)
Siehe auch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. November 2016, Nr. 31.
24)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.

Art. 8 (Einsprüche)  delibera sentenza

(1) Der Einspruch gegen die verwaltungsbehördliche Beschlagnahme ist im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689, bei der im vorhergehenden Artikel Absatz 1 angegebenen Behörde einzubringen.

(2) Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und gegen die Verfügung, die nur die Einziehung anordnet, ist bei der Behörde und innerhalb der Frist sowie der Vorgangsweise, die die einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, einzubringen.

(3) Bezüglich der Beschlagnahme ist Artikel 19 anzuwenden.25)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 328 vom 11.11.1998 - Übertretung von wasserpolizeilichen Vorschriften - Einspruch gegen Bußgeldbescheide - ordentliches Gericht
25)
Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.

Art. 9 (Verjährung)  

(1) Das Recht auf Einhebung der Beträge, die für die in diesem Gesetz vorgesehenen Übertretungen geschuldet sind, verjährt innerhalb von 5 Jahren nach dem Tag, an dem die Übertretung begangen worden ist.

Art. 10 (Zwangsvollstreckung)  

(1) Unbeschadet der in den Artikeln 8 und 9 enthaltenen Bestimmungen wird nach Ablauf der für die Bezahlung festgesetzten Frist zur Eintreibung der geschuldeten Beträge auf Verlangen der Verwaltung die Zwangsvollstreckung gemäß den Bestimmungen des mit gesetzesvertretenden Dekret vom 26. Februar 1999, Nr. 46, genehmigten vereinheitlichten Textes über die Zwangseintreibung der Vermögenseinnahmen des Staates und der anderen öffentlichen Körperschaften vorgenommen.26)

(2) Bei verspäteter Zahlung wird der geschuldete Betrag um einen prozentuellen Anteil erhöht, der dem doppelten gesetzlichen Zinssatz entspricht, und zwar ab dem Tag, an dem die Strafe eingefordert werden kann, bis zu jenem, an dem die Steuerrolle dem Eintreibungskonzessionär übermittelt wird. Diese Erhöhung absorbiert eventuelle Zinsen, die in den geltenden Bestimmungen vorgesehen sind.27)

26)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.
27)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.

Art. 11 (Andere Verwaltungsstrafen)

(1) Sofern nicht anders vorgesehen, werden die Übertretungen von Gesetzen oder Verordnungen, welche die Anwendung von Verwaltungsstrafen mit sich bringen, die keine Geldstrafen sind, gemäß den Artikeln 3 und 4 ermittelt und vorgehalten.

(2) Die entsprechenden Strafen werden je nach Zuständigkeit von den in Artikel 7 Absatz 1 angegebenen Behörden verhängt. Gegen die Maßnahme derselben kann innerhalb von 45 Tagen ab Zustellung Aufsichtsbeschwerde beim Landesausschuß eingebracht werden. 28) 29)

(3) Die Maßnahmen des Landesausschusses sind unverzüglich vollstreckbar. Gegen sie ist Rekurs an die zuständige Verwaltungsgerichtsbehörde zulässig.

28)
Art. 11 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31, und später so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2016, Nr. 4.
29)
Siehe auch Art. 3 des L.G. vom 14. März 2016, Nr. 4.

II. TITEL
Sonderbestimmungen

Art. 12 (Behörde, bei welcher das Protokoll einzureichen ist)

(1) In den Sachgebieten, für die das Land zuständig ist, und in den anderen Fällen, in denen dem Land Verwaltungsbefugnisse übertragen sind, werden die Protokolle über die Feststellung von Übertretungen bei den für den jeweiligen Sachbereich zuständigen Landesämtern oder direkt bei den im Artikel 7 Absatz 1 angegebenen Behörden eingereicht.30)

30)
Art. 12 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.

Art. 13 (Sachzusammenhang mit einer Straftat)

(1) Im Falle von Sachzusammenhang einer Übertretung, die keine Straftat darstellt, mit einer Straftat, sind die einschlägigen Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden.31)

31)
Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.

Art. 13/bis (Feststellung der Übertretungen auf dem Gebiet der Abgaben)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 22 des Autonomiestatutes, wird die Feststellung der Übertretungen der Bestimmungen auf dem Gebiet der Abgaben, für welche das Land Steuerhoheit besitzt, Bediensteten der Landesabteilung Finanzen und Haushalt, welche vom Landeshauptmann beauftragt werden, übertragen.

(2) Im Rahmen des Dienstes, für den sie bestimmt sind, und nach den ihnen zugeteilten Aufgaben und Befugnissen nehmen die Bediensteten gemäß Absatz 1 im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften die Aufgaben und Befugnisse eines Amtsträgers der Steuerpolizei wahr.

(3) Den Bediensteten im Sinne der Absätze 1 und 2 wird von der Landesverwaltung ein Erkennungsausweis ausgestellt, in dem der Rang und die Aufgaben angegeben sind.32)

32)
Art. 13/bis wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1.

Art. 14 (Erhöhung der Geldbußen)

(1) Die Geldbußen, die von Gesetzen oder Verordnungen des Landes oder von gemäß Artikel 106 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, anwendbaren Gesetzen der Region vorgesehen sind, werden, bei Aufrundung auf die nächst höhere Euro-Einheit, alle fünf Jahre mit Bezug auf die im 5-Jahres-Zeitraum vom Nationalinstitut für Statistik ermittelte Steigerung der Lebenshaltungskosten für Arbeiter- und Angestelltenfamilien erhöht, sofern diese Steigerung die Marke von 15 Prozent überschreitet.33)

(2) Unter Anwendung der Bestimmungen laut Absatz 1 setzt der Landeshauptmann mit einem im Amtsblatt der Region zu veröffentlichendem Dekret die von der geltenden Landes- und Regionalgesetzgebung vorgesehenen Geldbußen neu fest. Die neuen Grenzen der Geldbußen finden auf jene Übertretungen Anwendung, die ab dem 15. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Region des entsprechenden Dekretes des Landeshauptmanns begangen werden.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Erhöhungen finden auf jene Geldbußen, deren Höhe nicht unmittelbar mit Gesetz, sondern anderweitig festgesetzt ist, keine Anwendung.33)

33)
Art. 14 wurde aufgehoben durch Art. 36 des L.G. vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, und später wieder eingefügt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19; Absatz 5/bis wurde später aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 14/bis34)

34)
Art. 14/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 29. Oktober 1991, Nr. 30, und später aufgehoben durch Art. 47 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

III. TITEL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 15 (Außer Kraft gesetzte Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen von Landesgesetzen sind außer Kraft gesetzt:

  1. Artikel 5 und 6 des Landesgesetzes vom 28. Juni 1972, Nr. 12, in geltender Fassung, betreffend die "Bestimmungen über das Sammeln von Pilzen auf Flächen, die einer Verfügungsbeschränkung zu hydrogeologischen Zwecken unterliegen",
  2. Artikel 9 und 10 des Landesgesetzes vom 28. Juni 1972, Nr. 13, betreffend die "Bestimmungen über den Schutz der Alpenflora",
  3. Artikel 12 vierter Absatz des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, in geltender Fassung, betreffend die "Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und die Verwendung der Energie für die öffentliche Stromversorgung,
  4. Artikel 5 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 7, betreffend "Abänderungen und Ergänzungen zum Gesetz vom 9. Oktober 1967, Nr. 950 , hinsichtlich Strafbestimmungen bei Übertretung der forstpolizeilichen Maßnahmen",
  5. Artikel 33, erster bis neunter Absatz des Landesgesetzes vom 4. Juni 1973, Nr. 12, betreffend "Maßnahmen gegen die Verseuchung der Luft im Freien und in geschlossenen Gebäuden und Räumen, die als Arbeitsstätten dienen",
  6. Artikel 1 erster bis achter Absatz des Landesgesetzes vom 13. August 1973, Nr. 27, betreffend "Vorschriften zum Schutz der Fauna",
  7. Artikel 22 zweiter bis sechster Absatz des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, betreffend "Vorschriften zum Schutz des Bodens vor Verunreinigung und zur Regelung des Einsammelns, der Abfuhr und der Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle",
  8. Artikel 22 dritter bis achter Absatz des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, betreffend "Bestimmungen zum Schutze der Gewässer vor Verschmutzung und zur Regelung der Abwasserbeseitigung",
  9. Artikel 33 zweiter bis siebter Absatz des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, betreffend die "Regelung der Seilbahnlinien im öffentlichen Dienst",
  10. Artikel 10 dritter bis achter Absatz, des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 29, betreffend "Vorschriften zum Schutz der Wasserbecken",
  11. Artikel 27 erster und zweiter Absatz, und Artikel 28 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, betreffend die "Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung",
  12. Artikel 7 des Landesgesetzes vom 24. Juni 1976, Nr. 23, betreffend "Bestimmungen über den Verkehr mit Motorfahrzeugen in hydrogeologisch und/oder landschaftlich geschützten Gebieten",
  13. Artikel 14 dritter bis siebter Absatz, des Landesgesetzes vom 12. August 1976, Nr. 32, betreffend die "Bestimmungen über Steinbrüche bzw. Gruben und Torfstiche".

Art. 16 (Anwendungsbereich und Inkrafttreten)

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Übertretungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind, nicht anwendbar; davon ausgenommen sind jene, die sich auf die Zustellung der Verwaltungsakte beziehen.

Dieses Gesetz tritt am 30. Tage nach seiner Kundmachung in Kraft. Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActiona) Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionSonderbestimmungen
ActionActionÜbergangs- und Schlußbestimmungen
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 1989, Nr. 26
ActionActionc) Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6
ActionActiond) Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. Juni 1994, Nr. 20
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juni 1994, Nr. 21
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. Juli 2006, Nr. 34
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Oktober 2010 , Nr. 39
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011 , Nr. 2
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. April 2013, Nr. 10
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. April 2014, Nr. 13
ActionActionl) Landesgesetz vom 4. Mai 2016, Nr. 9
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2016, Nr. 31
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Mai 2017, Nr. 19
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 2018, Nr. 15
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. März 2019, Nr. 6
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2019, Nr. 7
ActionActionr) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4
ActionActions) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. April 2021, Nr. 15
ActionActiont) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. März 2022, Nr. 9
ActionActionu) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. September 2022, Nr. 23
ActionActionv) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Dezember 2022, Nr. 28
ActionActionw) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Mai 2023, Nr. 11
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis