(1) Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Übertretungen müssen, sofern es möglich ist, unverzüglich sowohl dem Übertreter als auch der Person, die zur Zahlung des aufgrund der Übertretung geschuldeten Betrages solidarisch verpflichtet oder irgendwie der Anwendung der vorgesehenen Strafe unterworfen ist, vorgehalten werden.
(2) Wenn die persönliche Vorhaltung gegenüber allen oder einigen der im vorhergehenden Absatz angeführten Personen nicht erfolgt ist, so sind die wesentlichen Angaben über die Übertretung den in Italien ansässigen Betroffenen innerhalb von 90 Tagen nach der Feststellung zuzustellen, und jenen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, innerhalb von 360 Tagen.6)
(2/bis) Werden die die Übertretung betreffenden Akten der Verwaltung mit Maßnahme der Gerichtsbehörde übermittelt, so laufen die im vorhergehenden Absatz angegebenen Fristen ab Erhalt der Maßnahme.7)
(3) Die Verpflichtung, den aufgrund der Übertretung geschuldeten Betrag zu bezahlen, erlischt für die Person, der die Zustellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gemacht worden ist.
(4)Die Zustellung der wesentlichen Angaben über die Übertretung erfolgt durch den Ermittlungsbeamten selbst oder durch das Amt der Verwaltung, das aufgrund der einzelnen Gesetzesbestimmungen zuständig ist und zwar durch die Post nach den Bestimmungen über die Zustellung der Gerichtsakte. Die Zustellung erfolgt auf elektronischem Weg, wenn die Voraussetzungen laut Artikel 8 Absätze 2 und 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorliegen, und zwar gemäß dem Verfahren laut Artikel 149-bis der Zivilprozessordnung. 8)
(5) Wenn die Übertretung von einem Jugendlichen unter 14 Jahren begangen worden ist, ist die entsprechende Vorhaltung jener Person zu machen, welche die Amtsgewalt innehat oder der die Leitung oder Aufsicht über den Jugendlichen übertragen ist.
(5/bis)9)
(6) Eine Abschrift des Protokolls über die Feststellung der Übertretung - mit dem gegebenenfalls erforderlichen Nachweis über die Vorhaltung oder Zustellung - muß dem sachzuständigen Amt der Verwaltung übermittelt werden.10)
(7) Sind der Wohnsitz, der Aufenthaltsort oder das Domizil der Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, unbekannt, ist die Zustellung nicht obligatorisch, und es besteht die Möglichkeit, bis zum Ablauf der in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehenen Frist die Zahlung in herabgesetztem Ausmaß vorzunehmen.10)