(1) Der Einspruch gegen die verwaltungsbehördliche Beschlagnahme ist im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689, bei der im vorhergehenden Artikel Absatz 1 angegebenen Behörde einzubringen.
(2) Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und gegen die Verfügung, die nur die Einziehung anordnet, ist bei der Behörde und innerhalb der Frist sowie der Vorgangsweise, die die einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, einzubringen.
(3) Bezüglich der Beschlagnahme ist Artikel 19 anzuwenden.25)