(1) Sofern nicht anders vorgesehen, werden die Übertretungen von Gesetzen oder Verordnungen, welche die Anwendung von Verwaltungsstrafen mit sich bringen, die keine Geldstrafen sind, gemäß den Artikeln 3 und 4 ermittelt und vorgehalten.
(2) Die entsprechenden Strafen werden je nach Zuständigkeit von den in Artikel 7 Absatz 1 angegebenen Behörden verhängt. Gegen die Maßnahme derselben kann innerhalb von 45 Tagen ab Zustellung Aufsichtsbeschwerde beim Landesausschuß eingebracht werden. 28) 29)
(3) Die Maßnahmen des Landesausschusses sind unverzüglich vollstreckbar. Gegen sie ist Rekurs an die zuständige Verwaltungsgerichtsbehörde zulässig.