(1)Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuern, der Verwaltung und Aktualisierung des Landesarchivs, der Sachkontrolle der Zahlungen, der Rückerstattungen, der gütlichen Einbringung der von den Steuerpflichtigen geschuldeten Beträge und der Verhängung der Strafen können über das Rechtsinstitut der Nutzung der Kapazitäten Dritter oder über Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter ganz oder teilweise an Dritte vergeben werden. Dafür sind eigene Abkommen erforderlich.
(2)Im Hinblick auf die im Absatz 1 genannte Vergabe an Dritte, welche die Voraussetzung der Ehrbarkeit gemäß Artikel 25 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 1. September 1993, Nr. 385, in geltender Fassung, erfüllen, muss Folgendes berücksichtigt werden:
(3)Bei der Vergabe der Tätigkeiten an Dritte muss die Beachtung von Artikel 100 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol im Einheitstext, der mit dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigt wurde, gewährleistet sein. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Beziehungen zu den Kunden als auch auf sämtliche Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer.