(1)Zur Entrichtung der Steuer kann das Land folgende Zahlungsmöglichkeiten vorsehen:
- direkte Einzahlung an den Schaltern des Landesschatzmeisters,
- Einzahlung durch den für das Selbstbesteuerungsverfahren vorgesehenen Postkontokorrent-Erlagschein,
- Einzahlung durch den vorgedruckten Postkontokorrent-Erlagschein, den das Land direkt an den Wohnsitz des Steuerpflichtigen sendet,
- Einzahlung über die Einhebungsvermittler gemäß Absatz 2,
- Einzahlung über elektronische Zahlungssysteme, deren Verwendung die Landesregierung autorisiert,
- Einzahlung zugunsten Dritter, die nach den Bestimmungen und Verfahren laut Artikel 11 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, ernannt werden.
(2)Zur Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer sind, zusätzlich zu den im geltenden Gesetz vorgesehenen Vermittlern, auch jene Subjekte ermächtigt, die von der Landesregierung ernannt werden. Der jeweilige Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
(3)Im Hinblick auf die automatisierte Einzahlung an den Postschaltern schließt die Landesverwaltung eine eigene Vereinbarung mit der Poste Italiane AG ab. Darin werden die Verfahren zur Erhebung der Angaben über den Steuerpflichtigen geregelt sowie die Vertragsstrafen zur Gewährleistung der korrekten Durchführung der Dienste. Zudem werden in dem Abkommen die telematische Verbindung mit dem Landeskraftfahrzeugarchiv und die Leistung zusätzlicher Dienste geregelt.
(4)Zur Einhebung der Steuer über Einhebungsvermittler im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d) und f) schließt die Landesverwaltung mit den betreffenden Subjekten ein eigenes Abkommen ab. Darin werden die Bedingungen, Fälligkeiten und Verfahren für die Überweisung der eingehobenen Beträge an das Land festgelegt sowie die erforderlichen Garantien und die Einzelheiten über den telematischen Anschluss an das Landeskraftfahrzeugarchiv.
(5)Die ermächtigten Einhebungsvermittler stellen dem Steuerpflichtigen eine Bescheinigung aus, in der die Identifizierungsdaten des Fahrzeuges, die Daten des Eigentümers, der Wohnsitz, der eingezahlte Betrag mit dem Einzahlungsdatum und das Fälligkeitsdatum der Steuer angeführt sind.