(1) Über den Antrag auf Rückerstattung entscheidet der Direktor der Landesabteilung Finanzen.
(2) Beträge unter jenem, der von der Landesregierung gemäß Artikel 45 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, bestimmt wird, sowie die Einhebungskosten können nicht rückerstattet werden. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen der Grundsatz des Vertrauensschutzes laut Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2000, Nr. 212, in geltender Fassung, Anwendung findet.