(1) In Anwendung von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, regelt diese Verordnung die Einzelheiten betreffend die Einhebung, die Feststellung, die Einbringung und die Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes, die Strafen und diesbezüglichen Beschwerden, sowie die Einrichtung des Landesarchivs für Kraftfahrzeugsteuern.